Strafzettel für Parken im absolutem Halteverbot |
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Strafzettel für Parken im absolutem Halteverbot |
09.04.2014, 16:08
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 09.04.2014 Mitglieds-Nr.: 72144 |
habe heute einen Strafzettel für Parken im absolutem Halteverbot bekommen. Ich bin Schüler und der Parkplatz befindet sich vor der Schule, jedoch braucht man für diesen einen Parkschein (von der Schule ausgestellt). Habe leider heute morgen vergessen, diesen Parkschein hinzulegen, habe ihn aber schon seit mehreren Monaten und bisher jeden morgen sichtbar im Auto hingelegt. Muss ich nun für das eine mal Vergessen 15€ für Parken im absolutem Halteverbot zahlen, oder kann man sich beschweren und den Parkschein vorzeigen? Würde mich über Antworten freuen! Danke Ps.: Wenn es rechtliche Grundlagen gibt, wie ich mich verhalten darf bitte auch dazuschreiben Mfg Lukas |
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09.04.2014, 16:11
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2390 Beigetreten: 08.03.2013 Wohnort: Rotenburg an der Fulda Mitglieds-Nr.: 67751 |
Herzlich willkommen im VP.
Die Situation kommt mir aber merkwürdig vor. Entweder es herrscht dort Halteverbot oder nicht. Seit wann kann eine Schule da Ausnahmegenehmigungen erteilen? Kannst Du evtl. mal ein Foto von der Beschilderung einstellen oder noch besser ein Foto der Genehmigung gleich mit.. |
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09.04.2014, 16:24
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 7635 Beigetreten: 27.05.2013 Wohnort: Wiesbaden Mitglieds-Nr.: 68681 |
Handelt es sich nun um einen Parkplatz oder einen Haltverbotsbereich?
Und was genau wird dir vorgeworfen? -------------------- Gruß Scitch
Es ist nicht genug zu wissen - man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen - man muss auch tun. - Johann Wolfgang von Goethe |
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09.04.2014, 16:30
Beitrag
#4
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 09.04.2014 Mitglieds-Nr.: 72144 |
An sich ist es ein Parkplatz..wie genau das Schild aussieht kann ich heute nicht beschreiben..aber so schaut der Parkausweis aus
* * * Vorgeworfen wird mir Halten im absolutem Halteverbot (Parke aber schon seit monaten auf dem selben Parkplatz der sogar für mich reserviert ist bzw. vom Kennzeichen her auf das Auto meiner Mutter) Der Beitrag wurde von durban bearbeitet: 09.04.2014, 16:55
Bearbeitungsgrund: Übergroßes Bild entfernt; bitte erst verkleinern!
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09.04.2014, 16:38
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 650 Beigetreten: 05.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68431 |
Das klingt interessant... Hast du auch noch ein Foto vom Knöllchen?
Ist es ein öffentlicher Parkplatz oder auf dem Schulgelände? Bilder davon (+ Beschilderung ) wären hilfreich. Wenn es ein öffentlicher Parkplatz bringt dir der Wisch wenig. Wenn es Schulgelände ist, ist entweder das Ordnungsamt nicht zuständig oder es ist zuständig aber die Beschilderung ist schwachsinnig *edit* bitte das Bild verkleinern, auf ca. 600x800 oder einfach nur auf das große Bild verlinken, ist sonst umständlich für User mit langsamen Internet oder Handy *edit2* Es geht um diesen Parkplatz? |
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09.04.2014, 16:51
Beitrag
#6
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 09.04.2014 Mitglieds-Nr.: 72144 |
Aufgrunddessen, dass man mit dem Zettel von der Schule keine Strafzettel bekommt schätze ich, dass es Schulgelände ist..evtl auch nur während der Schulezeit. Kontrolliert wird dort aber täglich.
Ort des Parkplatzes Bild Sorry hat eben nicht funktioniert |
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09.04.2014, 16:54
Beitrag
#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3145 Beigetreten: 25.01.2005 Wohnort: Niederrhein Mitglieds-Nr.: 8011 |
kann man sich beschweren und den Parkschein vorzeigen? Beschweren kannst Du Dich sicher nicht, da Du ja selbst zugibst, dort geparkt zu haben, ohne die erforderliche Legitimation auszulegen. Du könntest allerdings versuchen, ganz kleine Brötchen zu backen und dem Aussteller des "Knöllchens" den Sachverhalt darzulegen. Vielleicht erbarmt man sich und erlässt Dir die Buße. -------------------- Bis zum 24.02.2022 dachte ich, Trump sei der größte lebende Idiot. Dann hat Putin (wo ist der Kotz-Smiley, wenn man ihn braucht?) ihn schlagartig von diesem Platz verdrängt.
Die Freiheit des Einzelnen endet dort, wo die Freiheit des Anderen beginnt. |
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09.04.2014, 17:14
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#8
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4350 Beigetreten: 14.03.2004 Wohnort: Ratingen Mitglieds-Nr.: 2294 |
Mir scheint das ganze da aber rechtlich nicht in Ordnung zu sein.
Zeichen 283 kann sich nicht auf den ganzen Platz und innerhalb der markierten Flächen erstrecken meiner Meinung nach. Warten wir mal Bilder von der Beschilderung ab. So ganz koscher scheint mir das nach der Beschreibung nicht zu sein. Entweder es ist Schul(privat)gelände, dann hat man da aber keine Knöllchen zu verteilen. Oder aber es ist öffentlicher Raum mit angeordneten Schildern, dann darf man aber keine Ausnahmen für Schüler/Lehrer der Schule verteilen. -------------------- Wenn du einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hinweist, wird er dankbar sein. Dumme Menschen werden dich beleidigen.
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09.04.2014, 17:18
Beitrag
#9
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 09.04.2014 Mitglieds-Nr.: 72144 |
Ok vielen Dank für die schneller Antworten.
Werde dann morgen mal die zuständige Behörde anrufen mal schauen was sich machen lässt. Falls man mit dene nicht darüber reden kann, wird vermutlich mal ein Bild der Beschilderung folgen. Ich sag dann bescheid. Aber schonmal vielen Dank für die Antworten |
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09.04.2014, 17:27
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#10
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4350 Beigetreten: 14.03.2004 Wohnort: Ratingen Mitglieds-Nr.: 2294 |
Frag die Behörde doch mal auf welcher Rechtsgrundlage, die "Sondergenehmigungen der Schule" akzeptiert werden.
Das wäre der interessanteste Punkt -------------------- Wenn du einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hinweist, wird er dankbar sein. Dumme Menschen werden dich beleidigen.
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09.04.2014, 21:15
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#11
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2390 Beigetreten: 08.03.2013 Wohnort: Rotenburg an der Fulda Mitglieds-Nr.: 67751 |
Mir scheint das ganze da aber rechtlich nicht in Ordnung zu sein. Entweder es ist Schul(privat)gelände, dann hat man da aber keine Knöllchen zu verteilen. Oder aber es ist öffentlicher Raum mit angeordneten Schildern, dann darf man aber keine Ausnahmen für Schüler/Lehrer der Schule verteilen. Ja genauso sehe ich es auch.. Bin mal auf ein Foto der Beschilderung gespannt. |
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09.04.2014, 21:33
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#12
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 |
Frag die Behörde doch mal auf welcher Rechtsgrundlage, die "Sondergenehmigungen der Schule" akzeptiert werden. Kann aber auch nach hinten losgehen, wenn künftig kein Schüler mehr parken darf.Das wäre der interessanteste Punkt Die Sondergenehmigungen dürften aller Wahrscheinlichkeit nach unrechtmäßig sein. -------------------- Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen) |
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09.04.2014, 22:04
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#13
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 |
Vielleicht kommt man aber auch auf die Eingebung, dass nie eine berechtigte Institution (also Straßenverkehrsbehörde) dort das Parken verboten hat.
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10.04.2014, 09:06
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#14
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4350 Beigetreten: 14.03.2004 Wohnort: Ratingen Mitglieds-Nr.: 2294 |
Kann aber auch nach hinten losgehen, wenn künftig kein Schüler mehr parken darf. Die Sondergenehmigungen dürften aller Wahrscheinlichkeit nach unrechtmäßig sein. Dann hätte man einen echten Parkplatz auf dem aber niemand mehr parken darf. So blöd kann eine Behörde dann aber doch nicht sein oder? -------------------- Wenn du einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hinweist, wird er dankbar sein. Dumme Menschen werden dich beleidigen.
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10.04.2014, 09:11
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#15
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Spammer Gruppe: Banned Beiträge: 10 Beigetreten: 07.04.2014 Mitglieds-Nr.: 72124 |
Normalerweise müsste man den doch nachträglich einreichen können, so dass dir die Strafe erlassen wird. Das ist ja beim Nutzen der ÖVM auch so; wenn man den Ausweis nicht dabei hat, reicht man ihn nach...
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10.04.2014, 09:28
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#16
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4811 Beigetreten: 04.12.2013 Wohnort: Nürnberg Mitglieds-Nr.: 70843 |
Diese Kulanzregelung gibt es mitnichten überall! Auch bei Öffentlichen Verkehrsmitteln ist der Fahrausweis jedesmal mitzuführen und kann das Gegenteil auch jedesmal geahndet werden. Dass das oft nicht so gehandhabt wird, liegt daran, dass die Verkehrsbetriebe kein Interesse daran haben, ihre Stammkunden zu verprellen, indem sie kleine menschliche Fehler (kann ja mal passieren) erbarmungslos ahnden.
Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 10.04.2014, 17:45
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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10.04.2014, 09:39
Beitrag
#17
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 09.04.2014 Mitglieds-Nr.: 72144 |
So..
Leider können sie im Nachhinein soetwas nicht zurücknehmen. Und das würden sie auch nicht tun. Scheint so als käme ich da nicht drum rum Schade.. Aber dadurch wird man schlauer ^^ Die Rechtslage ist, dass es ein öffentlicher Parkplatz ist, auf dem jeder parken kann. Die Tatsache dass die Schule Parkscheine ausstellen darf liegt daran, dass sie eine Vereinbarung getroffen haben, die von der Stadt abgesegnet wurde. Danke nochmal für alle Antworten |
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10.04.2014, 10:10
Beitrag
#18
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 |
Auch bei Öffentlichen Verkehrsmitteln ist der Fahrausweis jedesmal mitzuführen und kann das Gegenteil auch jedesmal geahndet werden. Dass das oft nicht so gehandhabt wird, liegt daran, dass die Verkehrsbetriebe kein Interesse daran haben, ihre Stammkunden zu verprellen, indem sie kleine menschliche Fehler (kann ja mal passieren) erbarmungslos ahnden. Auch wenn es OT ist:Wenn ich eine gültige (nicht übertragbare) Zeitkarte habe, so kann mir auch beim Nichtmitführen keine Leistungserschleichung vorgeworfen werden. Denn ich habe für die in Anspruch genommene Leistung das notwendige Entgelt bezahlt und sie mir somit nicht erschlichen. § 265a StGB greift nicht mehr. Und das von den Verkehrsbetriebe bei Schwarzfahrern erhobene So.. Wenn Du uns ein Foto der Beschilderung zeigst, wirst Du uU noch schlauer. Denn es klingt bislang nicht so, als könnte wirksam ein Falschparken vorwerfen.Leider können sie im Nachhinein soetwas nicht zurücknehmen. Und das würden sie auch nicht tun. Scheint so als käme ich da nicht drum rum Schade.. Aber dadurch wird man schlauer ^^ Die Rechtslage ist, dass es ein öffentlicher Parkplatz ist, auf dem jeder parken kann. Die Tatsache dass die Schule Parkscheine ausstellen darf liegt daran, dass sie eine Vereinbarung getroffen haben, die von der Stadt abgesegnet wurde. Schön, wenn sie so eine Vereinbarung getroffen haben. Rechtlich geht das aber nicht. Und auch aus dieser Vereinbarung heraus könnte man selbst bei wasserdichter Beschilderung um ein Bußgeld drum herum kommen.ABER das ist mit Aufwand und einem Kostenrisiko verbunden, was man natürlich für sich selbst abwiegen muss. |
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10.04.2014, 11:44
Beitrag
#19
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
Ich vermute eine unzulässige und im Ergebnis nicht wirksame Schilderkombination bzw. Eigenkreation:
VZ 283 + Zz "auf dem gesamten Platz. Innerhalb gekennzeichneter Flächen mit Parkschein frei" oder so ähnlich. Nur gilt ein VZ 283 dummerweise nur auf Fahrbahnen, nicht auf Plätzen. Und das Zz kann so innerhalb markierter Parkstände auch keine Parkscheinpflicht erwirken. -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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10.04.2014, 12:46
Beitrag
#20
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2390 Beigetreten: 08.03.2013 Wohnort: Rotenburg an der Fulda Mitglieds-Nr.: 67751 |
Auf jeden Fall scheint es etwas sehr halblegales zu sein was das Ordnungsamt da betreibt..
Mich würde trotzdem mal brennend die Beschilderung dort interessieren.. |
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10.04.2014, 13:46
Beitrag
#21
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 |
... Die Rechtslage ist, dass es ein öffentlicher Parkplatz ist, auf dem jeder parken kann. Die Tatsache dass die Schule Parkscheine ausstellen darf liegt daran, dass sie eine Vereinbarung getroffen haben, die von der Stadt abgesegnet wurde. ... Entweder ist es ein öffentlicher Parkplatz, dann gilt ein HV sowie so nicht, da dies nur auf Fahrbahnen gilt (StVO) oder es ist eine Fahrbahn mit geltendem 283er, dann gilt aber die Ausnahmegenehmigung nicht.So oder so lese ich da nix legales. -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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10.04.2014, 14:06
Beitrag
#22
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
... und wenn es eine Fahrbahn wäre, würde das 283er in den markierten Parkboxen nicht gelten. Auch deswegen geht es also nicht.
-------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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10.04.2014, 14:42
Beitrag
#23
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3379 Beigetreten: 11.12.2010 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 56730 |
In Bayern hat die oberste SVB meines Wissens das Zusatzzeichen "auf dem gesamten Platz" zugelassen.
Und nun? -------------------- Radweg oder nicht, das ist eine "sehr individuelle Frage", die man mit Vorschriften nicht lösen wird, sondern mit Angeboten. "Es wird nicht einfacher, du wirst nur schneller." – Greg LeMondUnd dafür MUSS der MIV in Zukunft einfach mehr zurückstecken. - eradhafen.de |
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10.04.2014, 14:43
Beitrag
#24
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 |
Nun ist auf allen Fahrbahnen des Platzes das Parken verboten.
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10.04.2014, 15:16
Beitrag
#25
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
...außer in markierten Parkboxen
-------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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10.04.2014, 16:35
Beitrag
#26
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3379 Beigetreten: 11.12.2010 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 56730 |
-------------------- Radweg oder nicht, das ist eine "sehr individuelle Frage", die man mit Vorschriften nicht lösen wird, sondern mit Angeboten. "Es wird nicht einfacher, du wirst nur schneller." – Greg LeMondUnd dafür MUSS der MIV in Zukunft einfach mehr zurückstecken. - eradhafen.de |
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10.04.2014, 18:28
Beitrag
#27
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 |
Ich seh da eh nur eine Sackgasse (Körnerstr) und dann einen großen Schulhof, der als Parkplatz genutzt wird.
Dann seh ich Parkboxen und mittels seltsamer Linien einen Bereich, der wohl als Fahrbahn gedacht ist. Da könnte das 283er gelten, aber in den Boxen/auf den Stellplätze eben nicht. -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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10.04.2014, 20:58
Beitrag
#28
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 09.04.2014 Mitglieds-Nr.: 72144 |
So hier nun das Schild vor dem Parkplatz..und wie gesagt stand bisher seit monaten auf dem selben platz und es hat sich bis auf den vergessenen parkausweis nichts geändert
Parkplatzschild |
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10.04.2014, 21:38
Beitrag
#29
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4350 Beigetreten: 14.03.2004 Wohnort: Ratingen Mitglieds-Nr.: 2294 |
Netter Versuch.
Aber dann ist der gesamte Platz eine Feuerwehranfahrtszone, dann darf da auch niemand auf den markierten Plätzen stehen. Weiterhin ist es nicht zulässig Parken nur für bestimmte Personen zu erlauben (Ausnahmen: Behinderte, Einsatzfahrzeuge der Polizei*) Und überhaupt das Zeichen kann auch mit ZZ nicht für einen ganzen Platz gelten. Eine Möglichkeit wäre, wenn der Parkplatz Privatgrund wäre. ABER dann dürfte das Ordnungsamt keine Tickets verteilen, sondern nur der Besitzer (dann vermutlich die Schule) zivilrechtlich dagegen vorgehen. ICH würde das nicht bezahlen, und notfalls damit vor Gericht gehen. *evtl auch O-Amt ka -------------------- Wenn du einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hinweist, wird er dankbar sein. Dumme Menschen werden dich beleidigen.
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10.04.2014, 21:44
Beitrag
#30
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 |
In den Boxen darf Jedermann parken.
Das Einräumen des Parkprivilegs ist rechtswidrig. Die Schule ist auch nicht zur Ausgabe von Sonderausweisen befugt. Eine Feuerwehranfahrtszone kennt die StVO ebenfalls nicht. Aber dann ist der gesamte Platz eine Feuerwehranfahrtszone, dann darf da auch niemand auf den markierten Plätzen stehen. Nee. Auch dann sind die Boxen "Parkflächenmarkierungen", welche eine Regelung für den ruhenden Verkehr treffen und somit den Geltungsbereich des HV wirksam beenden. |
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10.04.2014, 21:54
Beitrag
#31
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4350 Beigetreten: 14.03.2004 Wohnort: Ratingen Mitglieds-Nr.: 2294 |
Ja ich meinte eher, wenn das eine Feuerwehranfahrtszone sein soll, dürften da keine Parkplätze sein.
Vorallem wenn scheinbar der ganze Platz von der Feuerwehr benötigt wird -------------------- Wenn du einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hinweist, wird er dankbar sein. Dumme Menschen werden dich beleidigen.
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11.04.2014, 07:49
Beitrag
#32
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 09.04.2014 Mitglieds-Nr.: 72144 |
ah ok also wenn ich das recht verstehe, ist das parken dort ohne ausweis auf keinen fall parken im absolutem halteverbot aufgrund der markierten parkboxen?! Daraus folgere ich, dass die 15 euro deswegen nicht rechtens sind?!
Die Songergenehmigungen von der Schule seien mal dahingestellt... Gibt es für diese schlussfolgerung i-welche paragraphen die das bestätigen? |
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11.04.2014, 07:56
Beitrag
#33
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4811 Beigetreten: 04.12.2013 Wohnort: Nürnberg Mitglieds-Nr.: 70843 |
Eine Feuerwehranfahrtszone kennt die StVO ebenfalls nicht. Sorry für die Retourkutsche: Theoretisch ja, in der gelebten Praxis gibt es die aber durchaus. |
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11.04.2014, 08:04
Beitrag
#34
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10320 Beigetreten: 26.11.2008 Mitglieds-Nr.: 45539 |
Gibt es für diese schlussfolgerung i-welche paragraphen die das bestätigen? Die StVO: http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/anlage_2_62.html Zitat Absolutes Haltverbot Ge- oder Verbot Das Halten auf der Fahrbahn ist verboten. Dann gibt es noch Zeichen 62.1 für ein Verbot des Parkens auf dem Seitenstreifen. Und solche Sachen wie verkehrsberuhigter Bereich, Halteverbotszone etc. Eine Parkbox ist weder Seitenstreifen noch Fahrbahn... |
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11.04.2014, 08:31
Beitrag
#35
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 |
... Dann gibt es noch Zeichen 62.1 ... Du meinst sicherlich die ZZ die unter lfd Nr 62.1 und 62.2 in der Anlage 2 zur StVO abgebildet sind.Dort steht auch, daß die Z 283 und 286 nur auf der Fahrbahn gelten (lfd Nr 62 und 63). Die ZZ haben die Nummern 1052-37 und 1052-39. Unter lfd Nr 61 zu den HV steht außerdem: Zitat ... Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird. ... Eine Markierung ist ein Verkehrszeichen (§39 StVO Abs 5) und hier eindeutig für den ruhenden Verkehr. Wir wissen jetzt grad nur nicht ob das ZZ "auf dem gesamten Platz" von der obersten Landesbehörde genehmigt wurde. Wenn ja, dann gilt das HV auf dem Platz, ausgenommen innerhalb der Markierungen für den ruhenden Verkehr. Daß das HV wegen der Feuerwehr dort steht, ist nur wohl zur Erklärung. Eine Schule kann keine Sondergenehmigung erteilen. Ist das Schulgelände darf die Schule aber vorschreiben wer dort parken darf und wer nicht. Muß dann aber selber Zivilrechtlich vorgehen und das OA hat nix zu sagen. Ist das jetzt aber kein Schulgelände, dürfte das OA tätig werden, aber das HV gilt so oder so nicht innerhalb der Parkmarkierungen, da es grundsätzlich mal nur auf einer Fahrbahn gilt, oder auch oder nur auf einem Seitenstreifen, aber nie innerhalb markierter Parkflächen. Wenn die Feuerwehr tatsächlich dort eine Aufstellfläche für ihre FZe hat - was ja nicht abwegig ist - dann wäre zwischen den Parkreihen zu wenig platz. Aber deshalb wurde ja nicht verwarnt. -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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11.04.2014, 12:25
Beitrag
#36
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2034 Beigetreten: 28.01.2007 Wohnort: Neu-Ulm Mitglieds-Nr.: 27928 |
In Bayern hat die oberste SVB meines Wissens das Zusatzzeichen "auf dem gesamten Platz" zugelassen. In welcher Weise erfährt der gemeine VT bitteschön von derlei Zulassungen? Die ist doch auch ein Verwaltungsakt, der zuerst einmal kund getan sein muss, damit er auch wirksam wird. -------------------- Quid pro quo ... ernst gemeinte Beiträge zur Teilnahme am Straßenverkehr mit muskelkraftbetriebenen Fahrzeugen (you know what I mean) setzen voraus, dass erkennbar ernst gemeinte und aktiv durchgesetzte Anordnungen vorgefunden werden. Soll heißen: Wer Spaß sät, braucht sich über flapsige Äußerungen nicht zu wundern.
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11.04.2014, 12:27
Beitrag
#37
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 |
Nö. Da mangelt es an der Außenwirkung. Und an der unmittelbaren Rechtswirkung.
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11.04.2014, 12:41
Beitrag
#38
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19471 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 |
Auch, wenn das Haltverbot aus mehreren Gründen Quatsch und das Knöllchen unberechtigt ist, muss man darauf hinweisen, dass ein Prozessrisiko besteht.
Man kann nie mit Sicherheit sagen, ob der Einspruch nicht doch sportlich abgebügelt wird. Wenn Du das Knöllchen nicht akzeptierst, aber Deine Fahreigenschaft zugibst, wird vermutlich ein Bußgeldbescheid erlassen. Der ist neben dem Bußgeld mit Gebühren und Auslagen in Höhe von 28,50 Euro belastet. Erst gegen diesen Bußgeldbescheid kannst Du formal Einspruch einlegen. Vermutlich wird dann die Sache an das Gericht zur Hauptverhandlung gehen. Wenn das Gericht Dich verurteilt, zahlst Du das Bußgeld + Gebühren und Auslagen i.H.v. 57 Euro (die 28,50 Euro für den Bußgeldbescheid fallen also weg). Dazu kommen theoretisch auch eventuelle Zeugenauslagen, die sind aber meistens vernachlässigbar. Wirst Du freigesprochen, zahlst Du natürlich nichts. So sieht also das Kostenrisiko aus. -------------------- Proxima Estación: Esperanza.
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11.04.2014, 12:45
Beitrag
#39
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 09.04.2014 Mitglieds-Nr.: 72144 |
Ich hab die Straft jetz erstmal gezahlt..will mir da nich unnötig ärger einhandeln.
Aber für die Zukunft wäre es mir wichtig zu wissen, ob diese Strafzettel überhaupt rechtens sind. Bzw. man könnte sich im Nachhinein ja darüber auch noch beschweren |
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11.04.2014, 13:09
Beitrag
#40
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19471 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 |
Ich sehe es so wie die anderen: Der Strafzettel ist rechtswidrig:
- Das Ordnungsamt ist für die Verfolgung vermutlich nicht zuständig - Das Haltverbotszeichen kann das Parken nicht auf dieser Fläche verbieten, weil es nur auf der Fahrbahn gilt (und dort nur für eine Strecke) - Die Parkmarkierungen stellen "Ausnahmen" vom Haltverbot dar - Die Ausnahme vom Haltverbot für Personen, die einen Berechtigungsausweis von der Schule haben, ist unzulässig, denn --> Ausnahmegenehmigungen vom Haltverbot darf nur die Straßenverkehrsbehörde erteilen --> Ausnahmen von einem Haltverbot sind nicht für (willkürliche) Fahrer zulässig; man dürfte ja z.B. auch kein Haltverbot aufstellen mit einem ZZ "Fahrer von roten Autos frei" oder "Fahrer mit blauen Hosen frei". -------------------- Proxima Estación: Esperanza.
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11.04.2014, 14:43
Beitrag
#41
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4350 Beigetreten: 14.03.2004 Wohnort: Ratingen Mitglieds-Nr.: 2294 |
Ich hab die Straft jetz erstmal gezahlt..will mir da nich unnötig ärger einhandeln. Aber für die Zukunft wäre es mir wichtig zu wissen, ob diese Strafzettel überhaupt rechtens sind. Bzw. man könnte sich im Nachhinein ja darüber auch noch beschweren Hmm dann solltest du da nicht mehr ohne Ausnahmegenehmigung parken. Denn nachträglich beschweren kannst du dich nicht, bzw würde ich behaupten dass sich nichts ändernt. Wenn du dort wieder ohne die Genehmigung parkst, hast du wahrscheinlich wieder das gleiche Knöllchen am Auto und musst dann wieder die gleiche Entscheidung treffen. Also Zahlen oder im Zweifel bis vors Gericht gehen. Du kannst natürlich jetzt nochmal versuchen dem Ordnungsamt zu erklären warum das so nicht in Ordnung ist, wenn aber die meisten einfach zahlen, wird sich an der Praxis vermutlich nichts ändern Ob sich nach einem Urteil was ändern würde ist allerdings auch fraglich. -------------------- Wenn du einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hinweist, wird er dankbar sein. Dumme Menschen werden dich beleidigen.
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11.04.2014, 15:13
Beitrag
#42
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 13417 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 |
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