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> Strafzettel für Parken im absolutem Halteverbot
derbassist
Beitrag 09.04.2014, 16:08
Beitrag #1


Neuling


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Hallo,

habe heute einen Strafzettel für Parken im absolutem Halteverbot bekommen.

Ich bin Schüler und der Parkplatz befindet sich vor der Schule, jedoch braucht man für diesen einen Parkschein (von der Schule ausgestellt).

Habe leider heute morgen vergessen, diesen Parkschein hinzulegen, habe ihn aber schon seit mehreren Monaten und bisher jeden morgen sichtbar im Auto hingelegt.



Muss ich nun für das eine mal Vergessen 15€ für Parken im absolutem Halteverbot zahlen, oder kann man sich beschweren und den Parkschein vorzeigen?



Würde mich über Antworten freuen! Danke



Ps.: Wenn es rechtliche Grundlagen gibt, wie ich mich verhalten darf bitte auch dazuschreiben smile.gif



Mfg Lukas
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Frechdachs75
Beitrag 09.04.2014, 16:11
Beitrag #2


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Herzlich willkommen im VP. wavey.gif

Die Situation kommt mir aber merkwürdig vor. Entweder es herrscht dort Halteverbot oder nicht.
Seit wann kann eine Schule da Ausnahmegenehmigungen erteilen? Kannst Du evtl. mal ein Foto von der Beschilderung einstellen oder noch besser
ein Foto der Genehmigung gleich mit.. wavey.gif
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Scitch
Beitrag 09.04.2014, 16:24
Beitrag #3


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Handelt es sich nun um einen Parkplatz oder einen Haltverbotsbereich? think.gif

Und was genau wird dir vorgeworfen?


--------------------
Gruß Scitch

Es ist nicht genug zu wissen - man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen - man muss auch tun.
- Johann Wolfgang von Goethe
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derbassist
Beitrag 09.04.2014, 16:30
Beitrag #4


Neuling


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An sich ist es ein Parkplatz..wie genau das Schild aussieht kann ich heute nicht beschreiben..aber so schaut der Parkausweis aus
* * *

Vorgeworfen wird mir Halten im absolutem Halteverbot (Parke aber schon seit monaten auf dem selben Parkplatz der sogar für mich reserviert ist bzw. vom Kennzeichen her auf das Auto meiner Mutter)

Der Beitrag wurde von durban bearbeitet: 09.04.2014, 16:55
Bearbeitungsgrund: Übergroßes Bild entfernt; bitte erst verkleinern!
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.Andi.
Beitrag 09.04.2014, 16:38
Beitrag #5


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Das klingt interessant... Hast du auch noch ein Foto vom Knöllchen?

Ist es ein öffentlicher Parkplatz oder auf dem Schulgelände? Bilder davon (+ Beschilderung ) wären hilfreich.

Wenn es ein öffentlicher Parkplatz bringt dir der Wisch wenig.
Wenn es Schulgelände ist, ist entweder das Ordnungsamt nicht zuständig oder es ist zuständig aber die Beschilderung ist schwachsinnig think.gif

*edit* bitte das Bild verkleinern, auf ca. 600x800 oder einfach nur auf das große Bild verlinken, ist sonst umständlich für User mit langsamen Internet oder Handy

*edit2* Es geht um diesen Parkplatz?
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derbassist
Beitrag 09.04.2014, 16:51
Beitrag #6


Neuling


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Aufgrunddessen, dass man mit dem Zettel von der Schule keine Strafzettel bekommt schätze ich, dass es Schulgelände ist..evtl auch nur während der Schulezeit. Kontrolliert wird dort aber täglich.





Ort des Parkplatzes

Bild

Sorry hat eben nicht funktioniert
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KJK
Beitrag 09.04.2014, 16:54
Beitrag #7


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Zitat (derbassist @ 09.04.2014, 17:08) *
kann man sich beschweren und den Parkschein vorzeigen?

Beschweren kannst Du Dich sicher nicht, da Du ja selbst zugibst, dort geparkt zu haben, ohne die erforderliche Legitimation auszulegen.
Du könntest allerdings versuchen, ganz kleine Brötchen zu backen und dem Aussteller des "Knöllchens" den Sachverhalt darzulegen.
Vielleicht erbarmt man sich und erlässt Dir die Buße.


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Bis zum 24.02.2022 dachte ich, Trump sei der größte lebende Idiot. Dann hat Putin (wo ist der Kotz-Smiley, wenn man ihn braucht?) ihn schlagartig von diesem Platz verdrängt.

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amfa
Beitrag 09.04.2014, 17:14
Beitrag #8


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Mir scheint das ganze da aber rechtlich nicht in Ordnung zu sein.
Zeichen 283 kann sich nicht auf den ganzen Platz und innerhalb der markierten Flächen erstrecken meiner Meinung nach.

Warten wir mal Bilder von der Beschilderung ab.

So ganz koscher scheint mir das nach der Beschreibung nicht zu sein.


Entweder es ist Schul(privat)gelände, dann hat man da aber keine Knöllchen zu verteilen.
Oder aber es ist öffentlicher Raum mit angeordneten Schildern, dann darf man aber keine Ausnahmen für Schüler/Lehrer der Schule verteilen.


--------------------
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derbassist
Beitrag 09.04.2014, 17:18
Beitrag #9


Neuling


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Ok vielen Dank für die schneller Antworten.



Werde dann morgen mal die zuständige Behörde anrufen mal schauen was sich machen lässt. Falls man mit dene nicht darüber reden kann, wird vermutlich mal ein Bild der Beschilderung folgen.

Ich sag dann bescheid.

Aber schonmal vielen Dank für die Antworten
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amfa
Beitrag 09.04.2014, 17:27
Beitrag #10


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Frag die Behörde doch mal auf welcher Rechtsgrundlage, die "Sondergenehmigungen der Schule" akzeptiert werden.
Das wäre der interessanteste Punkt wink.gif


--------------------
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Frechdachs75
Beitrag 09.04.2014, 21:15
Beitrag #11


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Zitat (amfa @ 09.04.2014, 18:14) *
Mir scheint das ganze da aber rechtlich nicht in Ordnung zu sein.

Entweder es ist Schul(privat)gelände, dann hat man da aber keine Knöllchen zu verteilen.
Oder aber es ist öffentlicher Raum mit angeordneten Schildern, dann darf man aber keine Ausnahmen für Schüler/Lehrer der Schule verteilen.


Ja genauso sehe ich es auch.. Bin mal auf ein Foto der Beschilderung gespannt.
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ukr
Beitrag 09.04.2014, 21:33
Beitrag #12


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Zitat (amfa @ 09.04.2014, 18:27) *
Frag die Behörde doch mal auf welcher Rechtsgrundlage, die "Sondergenehmigungen der Schule" akzeptiert werden.
Das wäre der interessanteste Punkt wink.gif
Kann aber auch nach hinten losgehen, wenn künftig kein Schüler mehr parken darf.
Die Sondergenehmigungen dürften aller Wahrscheinlichkeit nach unrechtmäßig sein.


--------------------


Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen)
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Mitleser
Beitrag 09.04.2014, 22:04
Beitrag #13


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Vielleicht kommt man aber auch auf die Eingebung, dass nie eine berechtigte Institution (also Straßenverkehrsbehörde) dort das Parken verboten hat. whistling.gif
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amfa
Beitrag 10.04.2014, 09:06
Beitrag #14


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Zitat (ukr @ 09.04.2014, 22:33) *
Kann aber auch nach hinten losgehen, wenn künftig kein Schüler mehr parken darf.
Die Sondergenehmigungen dürften aller Wahrscheinlichkeit nach unrechtmäßig sein.


Dann hätte man einen echten Parkplatz auf dem aber niemand mehr parken darf.
So blöd kann eine Behörde dann aber doch nicht sein oder? biggrin.gif


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Biker80
Beitrag 10.04.2014, 09:11
Beitrag #15


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Normalerweise müsste man den doch nachträglich einreichen können, so dass dir die Strafe erlassen wird. Das ist ja beim Nutzen der ÖVM auch so; wenn man den Ausweis nicht dabei hat, reicht man ihn nach...
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Speichenkarussell
Beitrag 10.04.2014, 09:28
Beitrag #16


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Diese Kulanzregelung gibt es mitnichten überall! Auch bei Öffentlichen Verkehrsmitteln ist der Fahrausweis jedesmal mitzuführen und kann das Gegenteil auch jedesmal geahndet werden. Dass das oft nicht so gehandhabt wird, liegt daran, dass die Verkehrsbetriebe kein Interesse daran haben, ihre Stammkunden zu verprellen, indem sie kleine menschliche Fehler (kann ja mal passieren) erbarmungslos ahnden.

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 10.04.2014, 17:45
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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derbassist
Beitrag 10.04.2014, 09:39
Beitrag #17


Neuling


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So..

Leider können sie im Nachhinein soetwas nicht zurücknehmen. Und das würden sie auch nicht tun.

Scheint so als käme ich da nicht drum rum smile.gif Schade..
Aber dadurch wird man schlauer ^^

Die Rechtslage ist, dass es ein öffentlicher Parkplatz ist, auf dem jeder parken kann. Die Tatsache dass die Schule Parkscheine ausstellen darf liegt daran, dass sie eine Vereinbarung getroffen haben, die von der Stadt abgesegnet wurde.

Danke nochmal für alle Antworten
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Mitleser
Beitrag 10.04.2014, 10:10
Beitrag #18


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Zitat (Speichenkarussell @ 10.04.2014, 10:28) *
Auch bei Öffentlichen Verkehrsmitteln ist der Fahrausweis jedesmal mitzuführen und kann das Gegenteil auch jedesmal geahndet werden. Dass das oft nicht so gehandhabt wird, liegt daran, dass die Verkehrsbetriebe kein Interesse daran haben, ihre Stammkunden zu verprellen, indem sie kleine menschliche Fehler (kann ja mal passieren) erbarmungslos ahnden.
Auch wenn es OT ist:
Wenn ich eine gültige (nicht übertragbare) Zeitkarte habe, so kann mir auch beim Nichtmitführen keine Leistungserschleichung vorgeworfen werden. Denn ich habe für die in Anspruch genommene Leistung das notwendige Entgelt bezahlt und sie mir somit nicht erschlichen. § 265a StGB greift nicht mehr.
Und das von den Verkehrsbetriebe bei Schwarzfahrern erhobene Bußgeld erhöhte Beförderungsentgelt von eigentlich bis zu 40€ ermäßigt sich bei nachträglicher Vorlage auch auf 7€ (§ 9 BefBedV).

Zitat (derbassist @ 10.04.2014, 10:39) *
So..

Leider können sie im Nachhinein soetwas nicht zurücknehmen. Und das würden sie auch nicht tun.

Scheint so als käme ich da nicht drum rum smile.gif Schade..
Aber dadurch wird man schlauer ^^
Wenn Du uns ein Foto der Beschilderung zeigst, wirst Du uU noch schlauer. Denn es klingt bislang nicht so, als könnte wirksam ein Falschparken vorwerfen.

Zitat (derbassist @ 10.04.2014, 10:39) *
Die Rechtslage ist, dass es ein öffentlicher Parkplatz ist, auf dem jeder parken kann. Die Tatsache dass die Schule Parkscheine ausstellen darf liegt daran, dass sie eine Vereinbarung getroffen haben, die von der Stadt abgesegnet wurde.
Schön, wenn sie so eine Vereinbarung getroffen haben. Rechtlich geht das aber nicht. Und auch aus dieser Vereinbarung heraus könnte man selbst bei wasserdichter Beschilderung um ein Bußgeld drum herum kommen.
ABER das ist mit Aufwand und einem Kostenrisiko verbunden, was man natürlich für sich selbst abwiegen muss.
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rapit
Beitrag 10.04.2014, 11:44
Beitrag #19


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Ich vermute eine unzulässige und im Ergebnis nicht wirksame Schilderkombination bzw. Eigenkreation:
VZ 283 + Zz "auf dem gesamten Platz. Innerhalb gekennzeichneter Flächen mit Parkschein frei" oder so ähnlich.

Nur gilt ein VZ 283 dummerweise nur auf Fahrbahnen, nicht auf Plätzen. whistling.gif
Und das Zz kann so innerhalb markierter Parkstände auch keine Parkscheinpflicht erwirken. rolleyes.gif


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Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr
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Frechdachs75
Beitrag 10.04.2014, 12:46
Beitrag #20


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Auf jeden Fall scheint es etwas sehr halblegales zu sein was das Ordnungsamt da betreibt..
Mich würde trotzdem mal brennend die Beschilderung dort interessieren..
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janr
Beitrag 10.04.2014, 13:46
Beitrag #21


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Zitat (derbassist @ 10.04.2014, 10:39) *
... Die Rechtslage ist, dass es ein öffentlicher Parkplatz ist, auf dem jeder parken kann. Die Tatsache dass die Schule Parkscheine ausstellen darf liegt daran, dass sie eine Vereinbarung getroffen haben, die von der Stadt abgesegnet wurde. ...
Entweder ist es ein öffentlicher Parkplatz, dann gilt ein HV sowie so nicht, da dies nur auf Fahrbahnen gilt (StVO) oder es ist eine Fahrbahn mit geltendem 283er, dann gilt aber die Ausnahmegenehmigung nicht.

So oder so lese ich da nix legales. think.gif


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Es gibt zwei Arten an Menschen.
Die einen haben Stil, die anderen keinen T4


Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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rapit
Beitrag 10.04.2014, 14:06
Beitrag #22


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... und wenn es eine Fahrbahn wäre, würde das 283er in den markierten Parkboxen nicht gelten. Auch deswegen geht es also nicht.


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Cabronito
Beitrag 10.04.2014, 14:42
Beitrag #23


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In Bayern hat die oberste SVB meines Wissens das Zusatzzeichen "auf dem gesamten Platz" zugelassen.
Und nun? unsure.gif

wavey.gif


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Radweg oder nicht, das ist eine "sehr individuelle Frage", die man mit Vorschriften nicht lösen wird, sondern mit Angeboten.
Und dafür MUSS der MIV in Zukunft einfach mehr zurückstecken. - eradhafen.de
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Mitleser
Beitrag 10.04.2014, 14:43
Beitrag #24


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Nun ist auf allen Fahrbahnen des Platzes das Parken verboten.
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rapit
Beitrag 10.04.2014, 15:16
Beitrag #25


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...außer in markierten Parkboxen wink.gif


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Cabronito
Beitrag 10.04.2014, 16:35
Beitrag #26


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blushing.gif

wavey.gif


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janr
Beitrag 10.04.2014, 18:28
Beitrag #27


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Ich seh da eh nur eine Sackgasse (Körnerstr) und dann einen großen Schulhof, der als Parkplatz genutzt wird.

Dann seh ich Parkboxen und mittels seltsamer Linien einen Bereich, der wohl als Fahrbahn gedacht ist.

Da könnte das 283er gelten, aber in den Boxen/auf den Stellplätze eben nicht. wavey.gif


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derbassist
Beitrag 10.04.2014, 20:58
Beitrag #28


Neuling


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So hier nun das Schild vor dem Parkplatz..und wie gesagt stand bisher seit monaten auf dem selben platz und es hat sich bis auf den vergessenen parkausweis nichts geändert

Parkplatzschild
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amfa
Beitrag 10.04.2014, 21:38
Beitrag #29


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Netter Versuch.

Aber dann ist der gesamte Platz eine Feuerwehranfahrtszone, dann darf da auch niemand auf den markierten Plätzen stehen.
Weiterhin ist es nicht zulässig Parken nur für bestimmte Personen zu erlauben (Ausnahmen: Behinderte, Einsatzfahrzeuge der Polizei*)
Und überhaupt das Zeichen kann auch mit ZZ nicht für einen ganzen Platz gelten.

Eine Möglichkeit wäre, wenn der Parkplatz Privatgrund wäre.
ABER dann dürfte das Ordnungsamt keine Tickets verteilen, sondern nur der Besitzer (dann vermutlich die Schule) zivilrechtlich dagegen vorgehen.

ICH würde das nicht bezahlen, und notfalls damit vor Gericht gehen.



*evtl auch O-Amt ka


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Mitleser
Beitrag 10.04.2014, 21:44
Beitrag #30


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In den Boxen darf Jedermann parken.
Das Einräumen des Parkprivilegs ist rechtswidrig. Die Schule ist auch nicht zur Ausgabe von Sonderausweisen befugt.
Eine Feuerwehranfahrtszone kennt die StVO ebenfalls nicht.

Zitat (amfa @ 10.04.2014, 22:38) *
Aber dann ist der gesamte Platz eine Feuerwehranfahrtszone, dann darf da auch niemand auf den markierten Plätzen stehen.
Nee. Auch dann sind die Boxen "Parkflächenmarkierungen", welche eine Regelung für den ruhenden Verkehr treffen und somit den Geltungsbereich des HV wirksam beenden.
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amfa
Beitrag 10.04.2014, 21:54
Beitrag #31


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Ja ich meinte eher, wenn das eine Feuerwehranfahrtszone sein soll, dürften da keine Parkplätze sein.
Vorallem wenn scheinbar der ganze Platz von der Feuerwehr benötigt wird wink.gif


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derbassist
Beitrag 11.04.2014, 07:49
Beitrag #32


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ah ok also wenn ich das recht verstehe, ist das parken dort ohne ausweis auf keinen fall parken im absolutem halteverbot aufgrund der markierten parkboxen?! Daraus folgere ich, dass die 15 euro deswegen nicht rechtens sind?!
Die Songergenehmigungen von der Schule seien mal dahingestellt...

Gibt es für diese schlussfolgerung i-welche paragraphen die das bestätigen?
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Speichenkarussell
Beitrag 11.04.2014, 07:56
Beitrag #33


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Zitat (Mitleser @ 10.04.2014, 22:44) *
Eine Feuerwehranfahrtszone kennt die StVO ebenfalls nicht.

Sorry für die Retourkutsche: Theoretisch ja, in der gelebten Praxis gibt es die aber durchaus. mickey.gif
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ilam
Beitrag 11.04.2014, 08:04
Beitrag #34


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Zitat (derbassist @ 11.04.2014, 08:49) *
Gibt es für diese schlussfolgerung i-welche paragraphen die das bestätigen?


Die StVO:

http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/anlage_2_62.html
Zitat
Absolutes Haltverbot Ge- oder Verbot
Das Halten auf der Fahrbahn ist verboten.


Dann gibt es noch Zeichen 62.1 für ein Verbot des Parkens auf dem Seitenstreifen. Und solche Sachen wie verkehrsberuhigter Bereich, Halteverbotszone etc.

Eine Parkbox ist weder Seitenstreifen noch Fahrbahn...
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janr
Beitrag 11.04.2014, 08:31
Beitrag #35


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Zitat (ilam @ 11.04.2014, 09:04) *
... Dann gibt es noch Zeichen 62.1 ...
Du meinst sicherlich die ZZ die unter lfd Nr 62.1 und 62.2 in der Anlage 2 zur StVO abgebildet sind.

Dort steht auch, daß die Z 283 und 286 nur auf der Fahrbahn gelten (lfd Nr 62 und 63).

Die ZZ haben die Nummern 1052-37 und 1052-39. wavey.gif

Unter lfd Nr 61 zu den HV steht außerdem:
Zitat
...
Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.
...


Eine Markierung ist ein Verkehrszeichen (§39 StVO Abs 5) und hier eindeutig für den ruhenden Verkehr.

Wir wissen jetzt grad nur nicht ob das ZZ "auf dem gesamten Platz" von der obersten Landesbehörde genehmigt wurde.

Wenn ja, dann gilt das HV auf dem Platz, ausgenommen innerhalb der Markierungen für den ruhenden Verkehr.
Daß das HV wegen der Feuerwehr dort steht, ist nur wohl zur Erklärung.
Eine Schule kann keine Sondergenehmigung erteilen.

Ist das Schulgelände darf die Schule aber vorschreiben wer dort parken darf und wer nicht. Muß dann aber selber Zivilrechtlich vorgehen und das OA hat nix zu sagen.

Ist das jetzt aber kein Schulgelände, dürfte das OA tätig werden, aber das HV gilt so oder so nicht innerhalb der Parkmarkierungen, da es grundsätzlich mal nur auf einer Fahrbahn gilt, oder auch oder nur auf einem Seitenstreifen, aber nie innerhalb markierter Parkflächen.

Wenn die Feuerwehr tatsächlich dort eine Aufstellfläche für ihre FZe hat - was ja nicht abwegig ist - dann wäre zwischen den Parkreihen zu wenig platz.
Aber deshalb wurde ja nicht verwarnt. wink.gif


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im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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Dlarah
Beitrag 11.04.2014, 12:25
Beitrag #36


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Zitat (Cabronito @ 10.04.2014, 15:42) *
In Bayern hat die oberste SVB meines Wissens das Zusatzzeichen "auf dem gesamten Platz" zugelassen.

In welcher Weise erfährt der gemeine VT bitteschön von derlei Zulassungen? Die ist doch auch ein Verwaltungsakt, der zuerst einmal kund getan sein muss, damit er auch wirksam wird.


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Mitleser
Beitrag 11.04.2014, 12:27
Beitrag #37


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Nö. Da mangelt es an der Außenwirkung. Und an der unmittelbaren Rechtswirkung.
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durban
Beitrag 11.04.2014, 12:41
Beitrag #38


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Auch, wenn das Haltverbot aus mehreren Gründen Quatsch und das Knöllchen unberechtigt ist, muss man darauf hinweisen, dass ein Prozessrisiko besteht.
Man kann nie mit Sicherheit sagen, ob der Einspruch nicht doch sportlich abgebügelt wird.

Wenn Du das Knöllchen nicht akzeptierst, aber Deine Fahreigenschaft zugibst, wird vermutlich ein Bußgeldbescheid erlassen. Der ist neben dem Bußgeld mit Gebühren und Auslagen in Höhe von 28,50 Euro belastet. Erst gegen diesen Bußgeldbescheid kannst Du formal Einspruch einlegen. Vermutlich wird dann die Sache an das Gericht zur Hauptverhandlung gehen. Wenn das Gericht Dich verurteilt, zahlst Du das Bußgeld + Gebühren und Auslagen i.H.v. 57 Euro (die 28,50 Euro für den Bußgeldbescheid fallen also weg). Dazu kommen theoretisch auch eventuelle Zeugenauslagen, die sind aber meistens vernachlässigbar.

Wirst Du freigesprochen, zahlst Du natürlich nichts.

So sieht also das Kostenrisiko aus.


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derbassist
Beitrag 11.04.2014, 12:45
Beitrag #39


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Ich hab die Straft jetz erstmal gezahlt..will mir da nich unnötig ärger einhandeln.

Aber für die Zukunft wäre es mir wichtig zu wissen, ob diese Strafzettel überhaupt rechtens sind. Bzw. man könnte sich im Nachhinein ja darüber auch noch beschweren
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durban
Beitrag 11.04.2014, 13:09
Beitrag #40


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Ich sehe es so wie die anderen: Der Strafzettel ist rechtswidrig:

- Das Ordnungsamt ist für die Verfolgung vermutlich nicht zuständig

- Das Haltverbotszeichen kann das Parken nicht auf dieser Fläche verbieten, weil es nur auf der Fahrbahn gilt (und dort nur für eine Strecke)
- Die Parkmarkierungen stellen "Ausnahmen" vom Haltverbot dar
- Die Ausnahme vom Haltverbot für Personen, die einen Berechtigungsausweis von der Schule haben, ist unzulässig, denn
--> Ausnahmegenehmigungen vom Haltverbot darf nur die Straßenverkehrsbehörde erteilen
--> Ausnahmen von einem Haltverbot sind nicht für (willkürliche) Fahrer zulässig; man dürfte ja z.B. auch kein Haltverbot aufstellen mit einem ZZ "Fahrer von roten Autos frei" oder "Fahrer mit blauen Hosen frei".


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amfa
Beitrag 11.04.2014, 14:43
Beitrag #41


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Zitat (derbassist @ 11.04.2014, 13:45) *
Ich hab die Straft jetz erstmal gezahlt..will mir da nich unnötig ärger einhandeln.

Aber für die Zukunft wäre es mir wichtig zu wissen, ob diese Strafzettel überhaupt rechtens sind. Bzw. man könnte sich im Nachhinein ja darüber auch noch beschweren


Hmm dann solltest du da nicht mehr ohne Ausnahmegenehmigung parken.
Denn nachträglich beschweren kannst du dich nicht, bzw würde ich behaupten dass sich nichts ändernt.

Wenn du dort wieder ohne die Genehmigung parkst, hast du wahrscheinlich wieder das gleiche Knöllchen am Auto und musst dann wieder die gleiche Entscheidung treffen.
Also Zahlen oder im Zweifel bis vors Gericht gehen.

Du kannst natürlich jetzt nochmal versuchen dem Ordnungsamt zu erklären warum das so nicht in Ordnung ist, wenn aber die meisten einfach zahlen,
wird sich an der Praxis vermutlich nichts ändern
Ob sich nach einem Urteil was ändern würde ist allerdings auch fraglich.


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ulm
Beitrag 11.04.2014, 15:13
Beitrag #42


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Zitat (durban @ 11.04.2014, 14:09) *
- Die Parkmarkierungen stellen "Ausnahmen" vom Haltverbot dar

Ist es doch nicht eher so, dass die Parkmarkierungen das Haltverbot beenden? think.gif
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